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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 31/02 vom 31. März 2003 in dem Verfahren wegen Bestellung eines Vertreters Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 39 Abs. 1 Satz 1 Die Aufsichtsbehörde ist nicht im Sinne einer Ermessensbindung verpflichtet, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Notarvertreter zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt und Notar infolge seiner anwaltlichen Tätigkeit verhindert ist, das Amt des Notars im Nebenberuf auszuüben. BGH, Beschluß vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - OLG Stuttgart Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke und die Notare Dr. Doy? und Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 7/01 vom 16. Juli 2001 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BNotO § 4 Zur Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle im Tätigkeitsgebiet der Ländernotarkasse Leipzig, wenn im betroffenen Amtsbereich ein Viertel der Notare auf Einkommensergänzung angewiesen ist und der der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO zugrundegelegte Richtwert für das Urkundsaufkommen nachhaltig und deutlich unterschritten wird. BGH, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - OLG Dresden wegen Besetzung einer Notarstelle Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Juli 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Ger
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Dokument: Erklärung: Gemeinsames Protokoll über Leitsätze zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990

Gemeinsames Protokoll über Leitsätze zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 GEMEINSAMES PROTOKOLL ÜBER LEITSÄTZE In Ergänzung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion haben die Hohen Vertragsschließenden Seiten folgende Leitsätze vereinbart, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags verbindlich sind. A. Generelle Leitsätze I. Allgemeines 1. Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird nach den Grundsätzen einer freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung gestaltet und sich an der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften orientieren. 2. Vorschriften, die den einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt einschließlich Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die sozialistische Gesetzlic
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Diên Hông: Nr. 35/2003: Noch sind Plätze frei: Interkulturelle Weiterbildungsveranstaltung für Richter und Staatsanwälte am 9. Oktober 2003 bei Diên Hông: Islamisches Recht zwischen Orient und Okzident

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