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Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, Niedersachsen, FHVR, Allgemeine Verwaltung, Polizei, Rechtspflege, Steuerverwaltung: Frauen- und GleichstellungsbeauftragteNavigation: Startseite Hochschule Frauen und Gleichstellung Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Aktuelles Aktuelle Forschungsergebnisse Profil Präsidium Organe/Gremien Verwaltungsorganisation Frauen und Gleichstellung Zentralbibliothek Anfahrt Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Benutzername: Password: Büro für Frauenförderung und Gleichstellung Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege -Büro für Frauenförderung und Gleichstellung- Goslarsche Str.3 (Raum: 108 u. 108a) 31134 Hildesheim Ihre Ansprechpartnerinnen: Gleichstellungsbeauftragte Annette Flos Telefon: (05121) 16 32 18 Telefax: (05121) 16 31 92 E-Mail: annette.flos(at)fhvr.niedersachsen.de Mitarbeiterin Mechthild Theis Telefon: (05121) 16 32 19 Telefax: (05121) 16 31 92 E-Mail: mechthild.theis(at)fhvr.niedersachsen.de Das Büro ist besetzt: Mo. u. Di. 8.30 - 15.00 Uhr Mi. u. Do. 8.30 - 13.00 Uhr © 2004, Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
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Fachhochschule für Verwaltung und RechtspflegeVerordnung über die Lehrverpflichtung an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Vom 7.Februar 2003 (Nds.GVBl. Nr.5/2003 S.78) - VORIS 22210 - Aufgrund des §21 Abs.2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24.Juni 2002 (Nds.GVBl. S.286) wird verordnet: § 1 Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.Februar 2000 (Nds.GVBl. S.18,91) in der jeweils geltenden Fassung. Die Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten im Beamtenverhältnis an der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege haben die gleiche Lehrverpflichtung wie die Professorinnen und Professoren. § 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Febru
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