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§ 7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - (APO-Rpfl)2030-1-44 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - (APO-Rpfl) Vom 27. Januar 2004 Fundstelle: HmbGVBl. 2004, S. 31 Ausgabe im Zusammenhang Zur Inhaltsübersicht § 7 Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) Das Studium besteht aus Fachstudien von insgesamt vierundzwanzig Monaten und berufspraktischen Studienzeiten von insgesamt zwölf Monaten. (2) Die Fachstudien werden im Studiengang Rechtspflege an der Niedersachsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege durchgeführt. In dem Studiengang Rechtspflege sollen die für die Tätigkeit des gehobenen Dienstes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und bei der Staatsanwaltschaft notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden vermittelt werden. Die berufspraktischen Studienzeiten dienen der Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse und werden
§ 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - (APO-Rpfl)2030-1-44 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - (APO-Rpfl) Vom 27. Januar 2004 Fundstelle: HmbGVBl. 2004, S. 31 Ausgabe im Zusammenhang Zur Inhaltsübersicht § 12 Diplomarbeit Die Abgabefrist für die Arbeit endet in der Ersten Hälfte des Hauptstudiums II; den Abgabetermin setzt das Prüfungsamt unter Berücksichtigung der Termine für die Aufsichtsarbeiten fest. Wahrend der letzten vier Wochen der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von anderen Studienpflichten befreit. Die Frist wird durch Aufgabe zur Post oder Abgabe bei dem Fachbereich Rechtspflege oder bei einem Gericht in Niedersachsen gewahrt.
ZAPOgArchDWir über uns Fachbereichsorgane Dozenten Rechtsgrundlagen Leitbild Rechtsgrundlagen BayFHVRG Satzung ZAPOgArchD ZAPOgBiblD APO AVfV Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst bei den öffentlichen Archiven (ZAPOgArchD) Vom 24. Februar 2000 Fundstelle: GVBl 2000, S. 100 Zuletzt geändert am 7.8.2003, GVBl S. 503 Auf Grund von Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sowie Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenfachhochschulgesetzes - BayBFHG - (BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1990 (GVBl S. 237), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss folgende Verordnung: Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Laufbahnbefähigung § 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst Abschnit
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und RechtspflegeAufbau und Ablauf des Studiums Polizei Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden in einem anwendungsbezogenen Studium sowie solcher berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung verleiht die Fachochschule den Absolventen den Diplomgrad Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule) . Das Studium am Fachbereich Polizei dauert drei Jahre. Die einzelnen Studienabschnitte gliedern sich wie folgt: ?Grundstudium Fachtheoretischer Studienabschnitt I 8 Monate Praktikum 4 Monate Fachtheoretischer Studienabschnitt II und Zwischenprüfung 6 Monate ?Hauptstudium Praktikum II 5 Monate Fachtheoretischer Studienabschnitt III und schriftliche Laufbahnprüfung 8 Monate Praktikum III 3 Monate Fachtheoretischer Studienabschnitt IV mündliche Laufbahnprüfung 2 Monate Folgende Lehrgebiete werden vermittelt: Studienbereich Einsatz- und Verkehrswiss
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