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NotarLexikon der Fachbegriffe A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z Nachmieterklausel Nachtragsvereinbarung Nebenkosten (NK) NB Nießbrauch · Notar Notaranderkonto Nutzfläche (Nutzfl.) Notar Ein Rechtsanwalt mit besonderen Befugnissen. Ein Notar wird berufen und darf fortan Rechtsgeschäfte als unparteiischer Betreuer beurkunden. Er hat die Pflicht zu prüfen und muss über rechtliche Gegebenheiten bzw. Konsequenzen belehren. Bei Immobiliengeschäften ist die Beteiligung eines Notars gesetzlich vorgeschrieben. Ein Käufer darf den Notar auswählen. Auch bei möglichen späteren Grundbuchänderungen ist ein Notar zu beteiligen. Für seine Arbeit erhebt der Notar Gebühren. Deren Höhe ist sowohl vom Arbeitsaufwand als auch dem Wert des Geschäfts abhängig. Geregelt ist das in der Kostenordnung. Ein Service von Fenster schließen
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Deutsche Notar Zeitschriftbeck-online recht steuern wirtschaft beck-shop beck-dienste stellenmarkt anzeigen seminare beck-aktuell nachrichten njw & co. palandt & co.   Suchen:   Expertensuche DNotZ Homepage Impressum Bestellen Anzeigen-Service Zeitschriften Login für Kunden Benutzer: Passwort: Vorheriges Heft Deutsche Notar-Zeitschrift DNotZ 6 101. Jahrgang, 01.06.2006 2006 Herausgegeben im Auftrag der Bundesnotarkammer von RA und Notar Manfred Blank , Lüneburg, Notar Prof. Dr. Günter Brambring , Köln, Notar Prof. Dr. Rainer Kanzleiter , Neu-Ulm, Mitteilungen Vorstände der Notarkammern 401 Tagung ?Europäisierung des Privatrechts - Der Gemeinsame Referenzrahmen (GRR)? 401 Veranstaltungen des Fachinstituts für Notare 402 Verbraucherpreisindex für Deutschland im April 2006 402 Aktuelles Forum Priester: Neue Entwicklungen im Recht der Hauptversammlung - - UMAG und jüngste Rechtsprechung- 403 Aufsätze Wicke: Echte und unechte Bestandteile im Gesellschaftsvertrag der GmbH 419 Bengel, Tied
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