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Gesetz über den Verkehr mit ArzneimittelnGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln Arzneimittelgesetz Wichtiger Hinweis: Der nachfolgende Wortlaut des Arzneimittelgesetzes stellt die ab dem 17. August 1996 geltende Fassung dar und berücksichtigt die in der Bekanntmachung der Neufassung des Arzneimittelgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I Nr. 73) auf S. 3018 unter Nr. 1-15 ausgewiesenen Rechtsvorschriften. Eingearbeitet wurden folgende Änderungen: Änderungen aufgrund von Art 3 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), Änderungen aufgrund von § 21 des Gesetzes über Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) Änderungen aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374) Änderungen aufgrund § 34 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) Änderung aufgrund Art. 5 des 1. Gesetzes zur Änderung des Medizinprodukteges
aporecht.de :: AMG - Gesetz über den Verkehr mit ArzneimittelnVierzehnter Abschnitt - Informationsbeauftragter, Pharmaberater § 74a Informationsbeauftragter (1) Wer als pharmazeutischer Unternehmer Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, in den Verkehr bringt, hat eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und der zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit zu beauftragen, die Aufgabe der wissenschaftlichen Information über die Arzneimittel verantwortlich wahrzunehmen (Informationsbeauftragter). Der Informationsbeauftragte ist insbesondere dafür verantwortlich, daß das Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 2 beachtet wird und die Kennzeichnung, die Packungsbeilage, die Fachinformation und die Werbung mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung oder, sofern das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, mit den Inhalten der Verordnungen über die Freistellung von der Zulassung oder von der Registrierung nach § 36 oder § 39 Abs. 3 übereinstimmen. Satz 1 gilt nur für Personen, soweit sie
FAQs - wir beantworten Ihre häufigsten FragenFAQs - Frequently Asked Questions Wir beantworten Ihre häufigsten Fragen Wie kann ich mir meine Arbeit als Pharmaberater/in bei AMS vorstellen? Ich möchte erstmals als Pharmaberater/in tätig werden. Welche besonderen Vorteile hat für mich als Anfänger eine Mitarbeit bei AMS ? Ich verfüge bereits über Außendiensterfahrung als Pharmaberater/in. Gibt es auch für mich besondere Vorteile, bei AMS zu arbeiten? Wo liegt mein Einsatzgebiet? Ich interessiere mich für eine Ausbildung zum/zur Geprüften Pharmareferent/in, weil ich nicht gesetzlich vorgeschriebenen beruflichen Voraussetzungen mitbringe. Bietet AMS auch eine solche Ausbildung an? Ich kann für eine Anstellung auch meinen Wohnort zu wechseln. Wie werde ich auf meinen Außendiensteinsatz vorbereitet? Wie geht es nach der Einschulung für mich konkret weiter? Wie ist meine Arbeitszeit geregelt? Erhalte ich Adressen von den Arztpraxen? Gibt es bei Ihnen Erfolgsprämien und habe ich auch als Anfänger/in eine echte Chance, einen solchen Bonus auch zu erhalten? Wie k
AuS-Innovativ - Startseite ?? www.AuS-innovativ.de ©Aktuell Themen Datenbanken Links BAG 21.6.2005, 9 AZR 409/04 Arbeitnehmer können bei unverhältnismäßig hohen Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft nicht die Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen Arbeitgeber dürfen den Antrag eines Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn die Arbeitszeitreduzierung aus Sicht des Arbeitgebers die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich macht, durch deren Einarbeitung und laufende Schulungen unverhältnismäßige Kosten entstehen. Der Arbeitnehmer kann dem nicht entgegenhalten, dass er sein Arbeitspensum auch in der reduzierten Arbeitszeit bewältigen kann und die Einstellung einer Ersatzkraft deshalb nicht erforderlich ist. Der Sachverhalt: Der Kläger ist bei der Beklagten als Pharmareferent im Außendienst tätig. Er betreut von seinem Wohnsitz aus Krankenhäuser und Krankenhausapotheken in einem bestimmten Bezirk. Im Dezember 2002 beantragte der Kläger, seine wöchentliche Arbeitszeit ab dem 1.4.200
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