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Notarzt - WikipediaNotarzt aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie Wechseln zu: Navigation , Suche Notarzteinsatzfahrzeug EinNotarztist ein Arzt , der in Akutsituationen mit Transportmitteln des Rettungsdienstes ( Notarzteinsatzfahrzeug , Notarztwagen , Rettungshubschrauber ) in kÌrzestmöglicher Zeit zum Patienten gelangt und diesen prÀklinisch (au�erhalb eines Krankenhauses) behandelt. Er ist mit einer Reihe von Medikamenten und medizinischen GerÀten ausgerÌstet, um an Ort und Stelle arbeiten zu können. Eine hÀufige Verwechslung betrifft den (Kassen-)�rztlichen Notdienst , der nicht Teil des Rettungsdienstes ist, sondern die allgemeinmedizinische Versorgung au�erhalb Ìblicher Ordinationszeiten sicherstellt. �rzte des Notdienstes haben in der Regel nur geringe notfallmedizinische Erfahrung. Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben 2 Einsatzindikationen 3 Entwicklung 4 Ausbildung 5 Sonderformen 6 Siehe auch 7 Weblinks [ Bearbeiten ] Aufgaben Aufgaben des Notarztes sind: die DurchfÌhrung akut lebensrettender medizinischer Ma�n
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Fachkundenachweis Leitender Notarzt| Kammer | Presse | E-Mail senden | Impressum | Seitenplan | Suche Home Rechtsgrundlagen Fortbildung Weiterbildung Qualitätssicherung Arzthelferinnen Ärzteversorgung Ärzteblatt Informationen Links Kontakt Eingang der Sächsischen Landesärztekammer Heilberufekammergesetz Hauptsatzung Berufsordnung Arzt - Werbung - Öffentlichkeit Berufliche Kooperation Meldeordnung Weiterbildungsordnung Richtlinien Weiterbildung FK Leitender Notarzt FK Rettungsdienst Arzthaftungsfragen/ Gutachterstelle Fortbildungszertifikat Beitragsordnung Hinweise zur Beitragsordnung Gebührenordnung Satzung Ärztehilfe Wahlordnung Prüfung Arzthelferin Home > Rechtsgrundlagen > FK Leitender Notarzt > Fachkundenachweis Leitender Notarzt Inhalt Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt der Sächsischen Landesärztekammer (in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Juni 2005) Anlage zu § 3 Abs. 2 der Satzung Satzung zur Erteilung des Fachkundenachweises Leitender Notarzt (in der Fassung der Änderungssatzung vom 2
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