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BGV D 6: Krane, § 30 Pflichten des Kranführers§ 30 Pflichten des Kranführers DA (1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen - ausgenommen Rutschkupplungen - zu prüfen. Er hat den Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Bei drahtlos gesteuerten Kranen hat er die Zuordnung von Steuergerät und Kran zu prüfen. (2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb einzustellen. DA (3) Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein Krankontrollbuch einzutragen. DA (4) Der Kranführer darf Steuereinrichtungen nur von Steuerständen aus betätigen. DA (5) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass vor der Freigabe der Energiezufuhr zu den Antrie
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Carl Heymanns Verlag. Wie man weiß.Home > Produktkatalog > Arbeitssicherheit, Berufsgenossenschaftliches Regelwerk > BG'liches-Regelwerk (BGVR), Unfallverhütung > Sicherheitslehrbrief für Gabelstaplerfahrer Autoren News Produktkatalog Produkttypen Reihen Service Verlag Urteile.de Update.heymanns.com BGI 545 Sicherheitslehrbrief für Gabelstaplerfahrer (bisher ZH 1/92) Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften Stand: 2001 Preis: 3,80 Euro Zielgruppe: ohne Einschränkung Anwälte Gerichte Notare Steuerberater & Wirtschaftsprüfer Studenten Unternehmen Wissenschaft Öffentliche Verwaltung mehr zu diesem Thema: Rechtsgebiete und Themen Arbeitssicherheit, Prävention Transport Betriebliches Transportieren und Lagern BGI 869 - ZH 1/489 BGVR Gesamtausgabe - das bg'liche Regelwerk Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften - und Regelwerk auf CD-ROM. Gesamtausgabe. Ladungssicherung auf Fahrzeugen Handbuch für Unternehmer, Einzelplaner, Fahr- und Laderpersonal BGI 649 - ZH 1/413 Lagereinrichtungen und -geräte BGR 234 - ZH 1/428
BGI 556: Anschläger, 19 Verständigung zwischen Kranführer und AnschlägerSitemap Infopool Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Suchen | Kontakt | Medienbestellung | Impressum Bausteine | Infomappe | Fachinfos Prävention | Planung & Ausschreibung | Vorschriften & Informationen | Handwerkerinfos Vorschriften & Informationen Staatliches Recht BG-Vorschriften - BGV BG-Regeln - BGR BG Informationen - BGI BG-Grundsätze - BGG ZH 1-Schriften, Merkblätter, Richtlinien BGI 556: Anschläger 19 Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger Das Anschlagen und Transportieren von Lasten ist im Allgemeinen eine Arbeit, die von mehreren Personen gemeinsam durchgeführt wird. In diesem Team bedarf es einer guten Verständigung. Wenn mehr als ein Anschläger für den Anschlagvorgang erforderlich ist, muss zunächst die Verständigung zwischen den Anschlägern untereinander erfolgen (Bild 19-1). Erst danach erfolgt die Zeichengebung für den Kranführer (Bild 19-2). Bild 19-1: Beide Anschläger geben Zeichen aber unterschiedliche.
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