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BGV D 6: Krane, § 7: Steuerstände und Steuereinrichtungen§ 7 Steuerstände und Steuereinrichtungen (1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann. DA (2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie müssen ausreichend belüftbar sein. DA (3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29 bis 43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer jederzeit einsehbar sind. Dies gilt nicht für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane. DA DA zu § 7 Abs. 1: Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird. Steuereinrichtungen sind z. B. bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter; bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter; bei mechanischer Steuerung: Schalthebel. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Führerhäuser so geräumig sind, dass
Schwerpunktthemahome Schwerpunktthema Transporte mit dem Kran (Mai 2003) Checkliste zum Thema Krane werden in Betriebsstätten für die unterschiedlichsten Transportaufgaben sowie auf Baustellen eingesetzt. Insbesondere für Transportarbeiten, bei denen größere Lasten bewegt oder auch manipuliert (zum Beispiel gewendet) werden müssen, sind sie heute nicht mehr wegzudenken. Transportarbeiten im Allgemeinen und mit Kranen im Besonderen gehören zu den Tätigkeiten, bei denen die Gefährdungen als sehr hoch einzuschätzen sind. Die Unfallzahlen bestätigen diese Annahme. Was ist ein Kran? Krane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 6 "Krane" (vormals VBG 9) sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können. Damit ist eine fest angebrachte Winde, die in keiner weiteren Richtung bewegt werden kann, kein Kran. Wird diese Winde aber beispielsweise durch das Anbringen an einer Schiene
KRANVORFAHRTAKTUELL KOORDINATOREN ARBEITSSICHERHEIT INFORMATIONEN REGELWERKE URTEILE PRODUKTE ADRESSEN LINKS HOME KONTAKT IMPRESSUM SUCHEN ... KRANVORFAHRT ... Vorfahrt bei Kranen Turmdrehkrane sind für die wirtschaftliche und termingerechte Abwicklung eines Bauvorhabens unentbehrlich. Häufig sind sogar mehrere Turmdrehkrane erforderlich, um auf einer Baustelle einen lückenlosen Materialtransport zu gewährleisten. Da sich in solchen Fällen Überschneidungen der Arbeitsfelder nicht vermeiden lassen, erfordert der gleichzeitige Einsatz mehrerer Turmdrehkrane eine gewissenhafte Planung und genaue Regeln für die Bedienung. Für den zügigen Materialtransport werden häufig mehrere Turmdrehkrane in einem Arbeitsfeld benötigt. Das führt zwangsläufig zu Überschneidungen der Bereiche der einzelnen Krane auch, wenn jeder Kran nur einem einzigen Baustellen-Abschnitt zugeordnet ist. Um in solchen Situationen Kollisionen mit benachbarten Kranen zu verhindern, bedarf es einer Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die bereits bei der Planung de
umwelt-online: BGV D6 - Krane (3)umwelt-online: BGV D6 - Krane (3) zurück Zu § 7 Abs. 1: Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird. Steuereinrichtungen sind z.B. bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter; bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter; bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.s Diese Forderung ist erfüllt, wenn Führerhäuser so geräumig sind, daß die für die Bedienung notwendigen Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können, der Kranführer einen ausreichenden Überblick über den jeweiligen Arbeitsbereich des Kranes hat, bei flurbedienten Kranen ohne ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege für den Kranführer vorhanden sind, die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, daß ein Verwechseln der Bewegungsrichtungen des Kranes vermieden wird, die Steuereinrichtungen von Kranen, die wahlweise vom Führerhaus oder von Flur aus bedient werden können,
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